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Strandgut.....oder wenn die Ladung über Bord geht

"1798 - Am 28. Januar eine dänische Dreimastbark auf Kniep, Ladung

Bordeauxwein, 3 Mann gerettet, 11 Mann ertrunken.! - Diesen

Strandungsunfall und viele weitere hielt Pastor Melchenberg von Amrum akribisch in seinen Aufzeichnungen fest.

Zahlreiche private und amtliche Schriften belegen: Strandungen hatten

für die Bewohner der nordfriesischen Halligen und Inseln eine große

Bedeutung. Gerade in den ersten Jahrzehnten des 19.Jahrhunderts,

als es kaum Einnahmequellen auf den Inseln gab, bot das Bergen von

Strandgut eine willkommene Einnahmequelle, denn Versicherer,

Reeder und Eigentümer zahlten "Bergegeld" für die Rettung der Ladung.

Zudem wurden auf Strandauktionen unterschiedlichste, teils nie

gesehene exotische Güter zu geringen Preisen versteigert. Und so

mancher Mast oder Schiffsbalken diente - heimlich in der Nacht vom

Strand nach Hause transportiert - zum privaten Haus- oder Stallbau.

Seitdem es Strandgut gibt, ist Strandraub verboten. Doch auch die

vom Amts wegen eingesetzten Strandvögte konnten nicht verhindern,

dass Strandgut immer wieder still und leise illegal in den Dünen

verschwand. Fast jeder Inselbewohner versuchte es - und Strandraub

war für die Bevölkerung ein Kavaliersdelikt. Gleichwohl drohten 

denjenigen, die erwischt wurden, harte Strafen. So wurden 1816 auf

Amrum 27 Männer, immerhin ein Viertel der männlichen Bevölkerung -

wegen Strandräuberei zu vier mal fünf Tagen Gefängnis verurteilt.

Noch schlimmer erging es vier Amrumer Männern, die 1833 einige

Tonnen Teer auf See aufgefischt hatten und diese nach Föhr verkaufen

wollten. Sie wurden entdeckt und zu ein bis eineinhalb Jahren

Zuchthaus verurteilt. Ein 36-jähriger Amrumer Familienvater starb 

während der Haftzeit im Zuchthaus in Glückstadt.

Auch heute noch wird hin und wieder daran erinnert, dass Strandgut

ins Fundbüro gehört. "Wer angespültes Holz mitnimmt, macht sich

strafbar", mahnte Amrums Amtsvorsteher auf einer Sitzung im 

Jahr 2004. Eine "Schuhschwemme" an der Küste Eiderstedts weckte

2007 die ureigene Lust der nordfriesischen Küstenbewohner am

Sammeln von Strandgut. Internationale Schlagzeilen machten die

Havarie des Frachters "MSC Napoli" im Ärmelkanal. Motorräder,

Wein, Kleidung und sogar ein Traktor wurden an den Strand des

südenglischen Küstenortes Branscombe gespült - und hunderte von

"Strandräubern" waren zur Stelle. Die Rechtslage war auch in diesem

Fall eindeutig. Gestrandete Ladung ist kein herrenloses Gut und

unterliegt der Rückgabepflicht.

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zur Info....

Wird Strandgut an deutschen Küsten angetrieben, gilt das im Bürger-

lichen Gesetzbuch verankerte Fundrecht: Der Finder hat das Strandgut

zu verwahren und muss es dem Eigentümer unverzüglich zurückgeben.

Außerdem kann er das Fundgut bei der zuständigen Behörde 

abgeben bzw. die Behörde (meist Fundämter oder Polizei) informieren.

Der Eigentümer muss dem Finder Bergungskosten ersetzen und einen

gesetzlich festgelegten Finderlohn zahlen.

 

aus "Das Ruderblatt" Nr. 1/2008 der WDR                        nach oben        

                                         

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